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EuGH: Vorabentscheidungsersuchen zur Reform von Förderregelungen zum Nachteil von Anlagenbetreibern innerhalb geschlossener Verträge

Sachverhalt: Dem EuGH befasste sich im Vorabentscheidungsverfahren mit der Änderung der Förderbedingungen von Fotovoltaikanlagen bei geschlossenen Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren. In Italien wurden die Vertragsbedingungen durch Ministerialdekret dahingehend geändert, dass 90 Prozent der Förderung für die geschätzte durchschnittliche jährliche Produktionskapazität jeder Anlage im Erzeugungskalenderjahr gezahlt werden und dann eine Abrechnung anhand der tatsächlichen Produktion stattfinden sollte. Durch die Ersetzung des Kriteriums der „tatsächlichen Produktion“ durch das Kriterium der „durchschnittlichen jährlichen Produktionskapazität“ sehen sich die Anlagenbetreiber, die den Förderregelungen unter anderen Bedingungen beigetreten sind, in ihrem berechtigten Vertrauen beeinträchtigt. Der EuGH sollte entscheiden, ob das Vorgehen der italienischen Regierung EU-Recht verletze.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Erstens sei Art. 17 der Energiecharta (Eigentumsrecht) nicht verletzt, denn die Musterverträge würden nur die Modalitäten der Zahlung festlegen, selbst aber keine Förderleistungen gewähren, und würden daher keine gesicherten Rechtspositionen im Sinne des Eigentums darstellen. Eine Berufung auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei ebenso wenig möglich. Zwar würden diese Grundsätze gebieten, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihrer Anwendung vorhersehbar (Rechte und Pflichten also eindeutig erkennbar) seien - insbesondere, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne haben könnten. Dieser Grundsatz sei allerdings nicht verletzt, wenn eine Maßnahme für den umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar gewesen sei. Wirtschaftsteilnehmer könnten nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, wenn nationalen Behörden ein Ermessen zukomme.

Zweitens sei auch nicht Art. 16 der Energiecharta (unternehmerische Freiheit) verletzt, weil den Anlagenbetreibern ohnehin keine Verhandlungsmacht zugestanden hätte. Art. 10 der Energiecharta sei mangels grenzüberschreitender Investorentätigkeit nicht anwendbar.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

C-798/18; C-799/18

Gesetzesbezug
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