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Installation einer Fischabstiegsanlage zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage

Sachverhalt: Ein Umweltgutachter bescheinigte mit der Installation einer Fischabstiegsanlage die Modernisierung einer Wasserkraftanlage und eine wesentliche ökologische Verbesserung des Zustands einer Wiese. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte daraufhin seit Ende Dezember 2010 eine erhöhte Vergütung von 11,67 Ct/kWh. Die Klägerin ist nunmehr der Ansicht, die Bescheinigung der Gutachters sei ungeeignet, und verlangt die Rückzahlung der zu viel gezahlten EEG-Vergütung.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Es bestünden zwar Zweifel an der Bescheinigung des Umweltgutachters, jedoch sei ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Klägerin verwirkt, weil sie 7 Jahre lang aufgrund der vorgelegten Gutachterbescheinigung gezahlt habe und die Beklagte darauf habe vertrauen können, dass eine Rückzahlung nicht gefordert werde.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 O 190/19

Gesetzesbezug