Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin erhielt von der Netzbetreiberin eine Rechnung mit den Kosten der Inbetriebnahme, welche sie sich weigerte zu bezahlen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Netzbetreiberin konnte nicht beweisen, dass die Inbetriebnahme von ihr durchgeführt werden sollte, oder dass es sich bei den berechneten Kosten um notwendige Kosten des Anschlusses im Sinne des § 16 EEG 2021 handelte.