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Erstattung der Energieausgleichskosten infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen

Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Kläger hat kein Anspruch nach der Härtefallregelung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012, da er kein Anlagenbetreiber sei. Es bestehe auch keine analoge Anwendung bzw. planwidrige Regelungslücke.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 71/19

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. vom 17.04.2019 - 11 O 215/18