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Zur Förderhöhe nach dem § 13 Abs. 3 KWKG bei zwischenzeitlicher Novellierung

Sachverhalt: Mit einer Novellierung des KWKG reduzierte der Gesetzgeber die Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 KWKG. Daraufhin verringerte eine Netzbetreiberin den KWK-Zuschlag für die eingespeisten Strommengen einer Anlagenbetreiberin. Die Anlagenbetreiberin vertritt die Meinung, die Höhe des Förderungsbetrages bemesse sich im vorliegenden Fall nach dem im Zulassungsbescheid angegebenen Betrag pro Kilowattstunde und beansprucht von der Netzbetreiberin den entgangenen Differenzbetrag.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Rechtswirkung des Zulassungsbescheides vom 8. Februar 2017 erstrecke sich nicht auf die Höhe der Zulage. Die im Zulassungsbescheid angegebene Förderhöhe entwickele lediglich informatorischen Charakter im Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes und entfalte keine Bindungswirkung für den Netzbetreiber, da dieser gegenüber der Anlagenbetreiberin erlassen wurde. Demnach ergebe sich die Höhe der jeweiligen Zulage grundsätzlich aus der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3 KWKG in der jeweils gültigen Fassung.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

21 O 773/21