Direkt zum Inhalt

BGH: Insolvenzanfechtung bei einer vermieteten Fotovoltaikanlage

Sachverhalt: Die sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldnerin verkaufte einzelne Photovoltaikmodule an Anleger. Diese mietete die Schuldnerin gegen Entgelt von einem Anleger (fortan Vermieter) zurück und ließ sich vertraglich die jeweils anteiligen Ansprüche aus den Stromerträgen gegen den Energieversorger abtreten. Der Kläger (Insolvenzverwalter) meine mangels Inbetriebnahme der PV-Anlage liege eine unentgeltliche Leistung vor und begehrt von der Schuldnerin die monatlich gezahlten Mietzahlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurück.

Ergebnis: Verneint

Begründung: Dem Vermieter standen die monatlichen Zahlungsansprüche auf Grundlage der Mietverträge zu. Der Mietzahlungsanspruch entstand bereits mit Zustandekommen des Vertragsabschluss und nicht erst ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage. Die Vertragsklausel, welche einen Fristbeginn mit dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage vorsieht, sei nach § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB unwirksam. Zudem ergäbe sich aus dem Mietvertrag nicht, dass der Vermieter die Inbetriebnahme der Anlage herbeizuführen hätte. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO greife nicht durch, da die angefochtenen Mietzahlungen vorliegend keine unentgeltliche Zahlung darstellen.

 

 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

IX ZR 237/20

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

OLG Stuttgart, Urt. v. 04.11.2020 - 3 U 177/19