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Inbetriebnahme von Windenergieanlagen innerhalb eines Windparks

Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreites stellt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen in einem Windpark und die in diesem Zusammenhang stehende Dauer des Förderanspruchs dar. Vorliegend wurden die Windkraftanlagen in dem Windpark sukzessive über den Jahreswechsel 2000 und 2001 in Betrieb genommen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein provisorischer Netzanschluss habe bereits bestanden und es sei eine rollierende Inbetriebnahme erfolgt. Die Klägerin behauptet den Inbetriebnahmezeitpunkt erst zum Anfang des Jahres 2001, da die gegenständlichen Windkraftanlagen noch nicht fertig gebaut sowie betriebsbereit waren und verlangt dementsprechend eine verlängerte Vergütung.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Für die Inbetriebnahme komme es auf jede einzelne Anlage an und nicht auf die Inbetriebnahme des Windparks. § 3 Abs. 4 EEG 2004 definierte den Begriff der Inbetriebnahme erstmals. Weiter stellte § 3 Nr. 5 EEG 2009 für die Inbetriebnahme auf die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators, nach der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage ab. Gemäß der Übergangsregelung § 66 Abs. 1 EEG 2009 galt diese Begriffsbestimmung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten auch für Bestandsanlagen. Eine Inbetriebnahme im Dezember 2000 habe die Klägerin vorliegend nicht hinreichend bestritten. Den Ausschlag gaben Zertifikate der Klägerin zur Verlängerung einer erhöhten fünfjährigen Anfangsförderung nach § 7 Abs. 1 EEG 2000 - im Sinne einer Eigenerklärung - mit einer Inbetriebnahme im Dezember 2000.

Bemerkungen

Zum Begriff der Inbetriebnahme bei Windkraftanlagen vgl. auch LG Erfurt, Urt. v. 22.03.2007 - 3 O 1705/06 und LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.02.2004 - 13 O 91/03.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 129/19

Fundstelle

gerichtsentscheidungen.brandenburg.de

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12.07.2019 - 11 O 409/18