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BFH: Zur Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

Leitsatz: Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG.

Sachverhalt: Eine Biogasanlagenbetreiberin lieferte den von ihr erzeugten Strom entgeltlich und die Wärme unentgeltlich an Kunden. Ein Fernwärmenetz bestand nicht. Die AB machte den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten geltend. Das Finanzamt sah in der Wärmelieferung eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b S.1 Nr. 3 UStG, wonach der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu berichtigen sei.

Ergebnis: Bejaht

Begründung: Die Unentgeltlichkeit resultiere aus dem Fehlen einer zu einem Entgelt führenden Preisvereinbarung. Auch der KWK-Bonus sei nicht als Entgelt für die Lieferung von Wärme anzusehen. Die Mitnutzung für unentgeltliche Wärmelieferungen schränke die Berechtigung der Biogasanlagenbetreiberin zum vollen Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Biogasanlage nicht ein. Der BFH verweist darauf, dass das Verfahren über die Bemessung der Entnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und nicht nach der Vorsteuerberichtigung zu erfolgen hat, da der AB das Recht auf Vorsteuerabzug zustehe.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

V R 45/20

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

Niedersächsisches FG, Urt. v.  28.10.2020 - 11 K 21/20