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Begriff des Stromspeichers und der (dezentralen) Erzeugungsanlage

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Zulässigkeit eines Antrags im besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 EnWG steht es nicht entgegen, dass die relevanten Streifragen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Antragsteller (hier: der weiteren Beteiligten) und dem betroffenen Netzbetreiber (hier: der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin) sind.

2. Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) – wie der streitgegenständliche Batteriespeicher – sind trotz ihrer Erzeugungswirkung im Zeitpunkt der Ausspeisung nicht als „Erzeugungsanlage“ im Sinne des § 3 Nr. 18 lit. c) EnWG a.F. bzw. § 3 Nr. 18 lit. d) EnWG n.F. zu qualifizieren und werden damit auch nicht vom Begriff der „dezentralen Erzeugungsanlage“ in § 3 Nr. 11 EnWG bzw. § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV erfasst. Dies ergibt sich aus einer Wortlautauslegung, gesetzeshistorischen und systematischen Erwägungen sowie dem seitens des Verordnungsgebers mit der Förderung dezentraler Einspeisung intendierten Zweck.

3. Im Hinblick darauf, dass auch die Ausspeisung der in einem Stromspeicher (zwischen-)gespeicherten Energie in diesem Moment einen Bezug von elektrischer Energie aus vorgelagerten Netzebenen zu vermeiden hilft und daran gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 StromNEV die Berechnung vermiedener Netzentgelte anknüpft, hält der Senat es für vertretbar, § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV analog auf die dezentrale Einspeisung von elektrischer Energie durch Stromspeicher anzuwenden.

4. Das für eine Klassifizierung als „dezentrale Erzeugungsanlage“ im Sinne des § 3 Nr. 11 EnWG notwendige Merkmal der „Verbrauchs- und Lastnähe“ ist (bereits) dann erfüllt, wenn eine an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage oder einer solchen in analoger Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV gleichzustellende Anlage in räumlicher Nähe zu Letztverbrauchern gelegen ist und diese aufgrund der Anlagendimensionierung zugleich eine relativ geringe Erzeugungskapazität besitzt (kleine Anlage mit begrenzter Leistungsfähigkeit), so dass typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der erzeugte und in das Netz eingespeiste Strom von den in der näheren Umgebung angeschlossenen Stromverbrauchern verbraucht wird. Der Zweck der Stromerzeugung ist insoweit ohne Belang, d.h. es ist nicht erforderlich, dass die Anlage tatsächlich der lokalen Versorgung dient bzw. der Strom für den lokalen Bedarf produziert wird.

5. Eine Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG schließt einen Anspruch auf Zahlung vermiedener Netzentgelte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV nicht aus. Der Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlage muss sich auch nicht die durch die Netzentgeltbefreiung bei der Beladung des Stromspeichers ersparten Kosten bzw. Netzentgelte anrechnen lassen.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 Kart 37/21

Gesetzesbezug
Fundstelle