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BVerwG: Zur vorläufigen Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen einer Gefahr für die Meeresumwelt

Leitsätze:

1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368).

2. Die Untersagung des Betriebs einer nach der Seeanlagenverordnung genehmigten Anlage auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ist immer zeitlich beschränkt; sie ist keine endgültige, mit der die betrieblichen Verhältnisse der Anlage – wie mit nachträglichen Auflagen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 SeeAnlV – im Sinne einer Dauerlösung geregelt werden sollen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme.

3. Die Untersagung des Betriebs setzt nicht voraus, dass zuvor die seeanlagenrechtliche Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Betreiberpflichten aufgehoben worden ist.

4. Die Vorschriften über die Anordnung von Gefahrvermeidungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 6 USchadG werden gemäß § 1 Satz 1 USchadG von der Anordnungsbefugnis zur Gefahrenabwehr nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV verdrängt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 C 2.19

Fundstelle
Vorinstanz(en)

VG Hamburg, Urt. v. 18.09.2015 - 7 K 2983/14

OVG Hamburg, Urt. v. 08.04.2019 - 1 Bf 200/15