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Zur irreführenden Werbung bei Werbung für einen Ökostrom-Tarif

Sachverhalt: Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) warb in Form eines Vergleichs, im Falle eines Anbieterwechsel vom Grundversorger, mit einer Ersparnis sowie einer sicheren Versorgung mit 100 % Ökostrom. Das vom werbenden Vergleich betroffene EVU sieht in der Werbung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und bezeichnet diese Werbung als irreführend, da der Werbebrief auch in den Adressbereich von Kunden außerhalb des vom Vergleich betroffenen Grundversorgers gelangte und das der vom Endkunden bezogene Strom aus einem „Energiemix“ gewonnen wird.

Ergebnis: Verneint

Begründung: Der Werbebrief sei nicht geeignet bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine irrige Vorstellung hervorzurufen und die zu treffende Entscheidung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nehme ein Werbeschreiben, das für einen Wechsel des Stromversorgers wirbt, mit einer gewissen Aufmerksamkeit auf und Werbeaussagen wie „100% Ökostrom" nicht wörtlich. Zudem wisse ein Verbraucher mit welchem Versorgungsunternehmen sein Vertragsverhältnis besteht. Dem Werbebrief sei eindeutig zu entnehmen, dass sich die Ersparnis bei einem Wechsel nur in Bezug auf die verglichenen Tarife ergibt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 U 140/08

Gesetzesbezug
Fundstelle

justizportal.justiz-bw.de

Vorinstanz(en)

LG Baden-Baden, Urt. v. 10.09.2008 - 4 O 63/08