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Anlagenzusammenfassung gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 (LG Stralsund - Verfahrensfortgang)

Das LG Stralsund hat auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten (d.h. der Netzbetreiberin) die unter dem gleichen Aktenzeichen erlassene einstweilige Verfügung vom 09.02.2009 aufgehoben und einen Verfügungsanspruch verneint. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 59 EEG 2009 (hier: § 59 EEG 2009 nicht bei Streit um Vergütung für bereits in Betrieb stehende Anlage(n), für die bereits Abschlagszahlungen geleistet werden, anwendbar). Zu den Maßstäben für die Billigkeit der Abschlagszahlungen im Sinne des § 59 Abs. 1 EEG 2009 (hier: die nach § 319 BGB entwickelten Grundsätze sind heranzuziehen; Unbilligkeit der um ca. 16,3 % gekürzten monatlichen Abschlagszahlungen danach nicht schlüssig von der klagenden Anlagenbetreiberin dargelegt). Zur Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen (offengelassen). Zur örtlichen Zuständigkeit des LG als Gerichtsstand des Erfüllungsortes, §§ 29, 943 ZPO (hier: § 29 Abs. 1 ZPO auch auf vertragsähnliche Sonderbeziehungen, durch die ein Anschluss- und Benutzungszwang begründet wird, anwendbar).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 44/09

Fundstelle

nicht veröffentlicht.