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Zu den Kosten der Umspannung von Nieder-in Mittelspannung

Sachverhalt: Der Kläger betreibt seit 2003 eine Biogasanlage in Niederspannung. Der erzeugte Strom wird in einer nicht von der Beklagten (Netzbetreiber) errichteten und ihr nicht gehörenden Umspannstation in Mittelspannungsstrom umgewandelt und in das Netz des Klägers eingespeist. Im März 2004 nahm der Kläger eine weitere Biogasanlage in Betrieb, deren in Niederspannung erzeugter Strom nicht über die bisherige Umspannstation in Mittelspannung umgewandelt werden soll. Der günstigste Netzverknüpfungspunkt ist unstrittig.

Der Kläger behauptet allerdings, dass der günstigste Verknüpfungspunkt bereits vor der bisherigen Umspannung in Mittelspannung liegt. Er verlangt daher, dass die Beklagte die Netzbindung auf eigene Kosten einschließlich der Errichtung einer Umspannstation herstellt und die vom Kläger zur Verfügung gestellte Energie in ihr Netz einspeist.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Der Kläger trage die Kosten der Leitung des in der Anlage erzeugten Niederspannungsstroms in das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers und der erforderlichen Umspannung als notwendige Kosten des Anschlusses. Denn die geplante Leitung von der Anlage zum Mittelspannungsnetz sei nicht Bestandteil des Netzes für die allgemeine Versorgung. Es seien außerdem die allgemeinen Vorschriften des Kaufrecht nach BGB anzuwenden. Nach § 448 BGB seien die Kosten der Übergabe bzw. des Transports des verkauften Stroms bis zum Erfüllungsort vom Verkäufer zu tragen. Der Netzbetreiben müsse den einzuspeisenden Strom ausschließlich am Erfüllungsort ohne weiteres abnehmen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 U 31/05

Gesetzesbezug
Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Konstanz, Urt. v. 31.01.2005, Az: 5 O 615/04 S