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Umfang des Anspruchs auf Stromeinspeisung bei Stromerzeugung durch eine Windenergieanlage

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) strebte die Abnahme des gesamten von ihr angebotenen Stroms aus Windkraft an. Dies war der Beklagten (Netzbetreiber) technisch nicht möglich, und zu einem Ausbau ihres Netzes auf eigene Kosten sah sie sich nicht verpflichtet. Die Klägerin machte ihren vermeintlichen Anspruch auf dem Klagewege geltend.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Ein Anspruch auf Abnahme des gesamten erzeugten Stroms bestehe nicht, denn dieser setze vielmehr einen Neuanschluss voraus, dessen Kosten von der Klägerin gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 zu tragen seien. Jedenfalls für eine Altanlage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG an das Netz bereits angeschlossen war, bleibe zwar die Abnahmepflicht bestehen, sei aber nicht durchsetzbar, da die Abnahmepflicht auf einen konkreten bestehenden Anschluss beschränkt bleibe. Bei der Windkraftanlage der Klägerin handele es sich insoweit nicht um eine „neu anzuschließende Anlage“ im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG 2000, auf die sich ein Netzverstärkungsanspruch stützen lasse.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

I-1 U 185/01; 1 U 185/01

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Krefeld, Urt. v. 19.04.2001 - 3 O 355/00