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Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 für gesamte Strommenge

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt seit 2007 eine Biogasanlage, die im Jahr 2014 mit zwei Organic-Rankine-Cycle-Anlagen (ORC-Anlagen) nachgerüstet wurde. Der im Jahr 2018 in der Biogasanlage erzeugte Strom betrug insgesamt 6.108.842 kWh. Davon wurden 280.853 kWh in den ORC-Anlagen erzeugt. Im Jahr 2019 waren es insgesamt 5.962.451 kWh, wovon 248.532 kWh die ORC-Anlagen erzeugten. Der gesamte Strom wurde in das Netz der Beklagten als Verteilernetzbetreiberin eingespeist. Hierfür erhielt die Klägerin eine Vergütung nach dem EEG. Allerdings verweigerte die Beklagte den sog. Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 zu zahlen. Streitig ist, ob der Klägerin die gesonderte Vergütung in Form des Technologiebonus nach  § 8 Abs. 4 EEG 2004 für den gesamten in der Biogasanlage oder ausschließlich in den ORC-Anlagen erzeugten Strom zustünde.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Die Regelung des § 8 Abs. 4 EEG 2004 solle einen spezifischen Anreiz schaffen, die besonders innovativen und energieeffizienten Anlagentechniken einzusetzen. Ein solcher Anreiz sei vor allem in der erheblich gesteigerten Einspeisevergütung für den gesamten Strom zu sehen, um den Einsatz von klima- und umweltschonenderer Technologie zu fördern.

Bemerkungen

Andere Ansicht Clearingstelle, Empfehlung v. 25.11.2008 - 2008/8.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 4528/21