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Zur Stromsteuerbefreiung nach §§ 9 Abs.1 Nr. 1, 2 Nr. 7 StromStG

Leitsätze:

  1.  Strom wird nur dann i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG „aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt“, wenn dabei tatsächlich ‑physikalisch‑ und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden.
  2. Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VII R 54/20

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

FG München, Urt. v. 24. September 2020, Az: 14 K 2221/18