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Abgrenzung: Netzausbau und Netzanschluss; Rückzahlungsanspruch des Anlagenbetreibers für die Netzausbaukosten

Sachverhalt: Die Kläger (Anlagenbetreiber) betreiben eine PV-Anlage auf einem Grundstück, mit bereits bestehenden Hausanschluss. Da die Einspeisung über diesen Hausanschluss aus technischen Gründen nicht möglich war, musste eine Verbindung zur nächsten Trafo-Station errichtet werden. Die Anlagenbetreiber beauftragten die Beklagte (Netzbetreiberin) mit der Erstellung dieser Verbindung, nachdem sich die Netzbetreiberin erst nach erfolgter Beauftragung und nach Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Anlagenbetreiber hierzu bereit erklärte. Die Anlagenbetreiber begehren die Rückzahlung des geleisteten Entgeltes.

Entscheidung: Bejaht

Begründung: Die Erstellung der Verbindung zwischen der PV-Anlage und der Trafo-Station sei vorliegend als Maßnahme des Netzausbaus im Sinne des § 10 Abs. 2 EEG 2000 zu werten, deren Kosten die Netzbetreiberin zu tragen habe. Da ein technischer und wirtschaftlich günstiger Verknüpfungspunkt mit dem Netz nicht bestanden habe, treffe die Netzbetreiberin die Verpflichtung zum Ausbau des Netzes, der die Einspeisung der Anlage technisch erst ermögliche.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 768/03

Gesetzesbezug
Fundstelle