Direkt zum Inhalt

EuGH: Vorabentscheidungsersuchen zur thermischen Verwertung von gemischten Abfällen

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:

Art. 16 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass der vorrangige Zugang zum Stromnetz für Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, nicht nur denjenigen Anlagen zu gewähren ist, die Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, sondern auch solchen, die Strom sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen erzeugen.

Art. 16 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/28 ist dahin auszulegen, dass einer Anlage, die Strom sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen  Energiequellen erzeugt, ein vorrangiger Netzzugang nur für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromanteil zu gewähren ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Anwendungsmodalitäten für diesen vorrangigen Zugang zu bestimmen, indem sie transparente und nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand deren unter Berücksichtigung der Anforderungen hinsichtlich der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes eine Reihenfolge bestimmt werden kann, die sich nach dem Umfang des Anteils richtet, zu dem die jeweilige Stromerzeugungsanlage erneuerbare Energiequellen einsetzt.

Bemerkungen

Zum Ersuchen des BGH in dem Verfahren siehe BGH - EnZR 27/20.

Datum
Gericht
Aktenzeichen

C-580/21

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Halle, Entscheidung v. 06.06.2019 - 8 O 103/17

OLG Naumburg, Entscheidung v. 20.03.2020 - 7 Kart 2/19