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Zur Wahrung der Ausschlussfrist gem. § 12 Abs. 2 KWKG 2002

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bei denen umweltfreundlicher Strom aus anfallenden Holzabfällen erzeugt wird. Dieser wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist. Für den Zeitraum 18. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 verlangt die Klägerin die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG 2000. Die Beklagte meint, die Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, da diese ihre Ansprüche nicht innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2003 endenden Frist des § 12 Abs. 2 KWKG 2002 erhoben habe. 

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Für die Erhebung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 2 KWKG 2002 bedürfe es keiner verjährungsunterbrechender Maßnahmen. Für die Erhebung des Anspruchs schreibe das Gesetz auch keine bestimmte Form vor. Somit könne diese auch mündlich erfolgen. Auch die Vorlage einer substantiierten Rechnung sei nicht erforderlich.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

19 U 118/06

Vorinstanz(en)

LG Dortmund, Urt. v.  28.06.2006 - 20 O 14/05