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Zur Gewährleistung der technischen Sicherheit einer PV-Anlage beim vorläufigen Anschluss

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf vorläufigen Anschluss ihrer Photovoltaikanlage an das Stromnetz der Beklagten gemäß §§ 5 Abs. 1, 59 Abs. 1 EEG 2009 hat.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Für einen vorläufigen Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Stromnetz im Wege einstweiliger Verfügung nach § 59 EEG 2009 gelten dieselben technischen Anforderungen wie für einen endgültigen Netzanschluss. Deshalb müssen auch für einen vorläufigen Netzanschluss die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt sein (§ 7 Abs. 2 EEG 2009).

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Herstellung des Anschlusses umfasse nicht die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Anschlusseinrichtungen. Die Anlagenbetreiberin habe die technische Sicherheit nach § 49 EnWG zu gewährleisten und für die Errichtung der in den allgemein anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Sicherheitsvorrichtungen (in diesem Fall für den Einbau einer ordnungsgemäßen Trennvorrichtung) Sorge zu tragen.

Die technische Anforderung der freien Zugänglichkeit der Trennvorrichtung für den Anschluss einer Photovoltaikanlage an das Netz des Netzbetreibers sei nicht durch Übergabe des Schlüssels zu dem Raum gewahrt, in dem sich die Trennvorrichtung befinde. Hierdurch sei ein hinreichend schnelles Eingreifen und das eilige Abschalten der Anlage nicht gewährleistet, da zunächst der benötigte Schlüssel herangeschafft werden müsse oder nur der Techniker den Störfall beheben könne, der über den Schlüssel verfüge.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 U 85/09

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 30.03.2009 - 13 O 61/09