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Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin betreibt ein Energieversorgungsunternehmen. Sie beantragte bei dem Beschwerdegegner, Betreiber eines Elektrizitätsverteilungsnetzes, zwei neu angemeldete Energieanlagen als Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG an das Netz des Beschwerdegegners anzuschließen und Zählpunkte bereitzustellen. Der Beschwerdegegner lehnte dies ab, da ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG nicht vorliegen würden. Auch ein Antrag nach § 31 EnWG auf Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners blieb erfolglos.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Bei den zwei streitgegenständlichen Energieanlagen handele es sich nicht um Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Zum einen seien die Anlagen gem. § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG  für die Sicherstellung eines wirksamen unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas nicht unbedeutend. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht den Nachweis erbracht, dass die Anlagen gem. § 3 Nr. 24a lit. d) EnWG jedermann unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

Kart 9/19

Gesetzesbezug