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Kartellrechtlicher Anspruch des Anlagenbetreibers gegen die Gemeinde auf Leitungsverlegung in öffentlichen Verkehrswegen

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Leitsätze:

  1. Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.
  2. Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.
  3. Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.
Bemerkungen
Bericht in et (Energiewirtschaftliche Tagesfragen), 9/2009, S. 90-91; Urteilsanmerkung von Topp in IR (Infrastrukturrecht) 2009, 156; Urteilsanmerkung von Thomale in N&R (Netzwirtschaften und Recht) 2009, 197-199.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
KZR 43/07
Vorinstanz(en)
LG Potsdam, Urt. v. 25.08.2006 - 52 O 99/05; OLG Brandenburg, Urt. v. 15.05.2007 - Kart U 3/06