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BGH: Vorabentscheidungsersuchen zum Anschluss von Kundenanlagen beim EuGH

Sachverhalt: Die Parteien streiten, ob die Verteilernetzbetreiberin zwei Anlagen als Kundenanlagen gem. § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz anschließen muss. Die Netzbetreiberin lehnte die Anträge ab, woraufhin die Antragstellerin Rechtsbeschwerde bei der Landesregulierungsbehörde auf Überprüfung des Verhaltens und der Verpflichtung auf Netzanschluss einlegte, was diese ablehnte. Per Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Verfahren weiter, welches der Bundesgerichtshof (BGH) aussetzte und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde mangels Aussetzungsgrund eingelegt.

Ergebnis: Verneint

Begründung: Eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei gemäß §§ 86 ff. EnWG nicht eröffnet. Weder nach der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Beschwerde statthaft. Es sei kein (höheres) Gericht vorhanden, das über eine sofortige Beschwerde gegen die Rechtsbeschwerdebeschlüsse entscheiden könne.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnVR 83/20

Gesetzesbezug