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"Einheitliche Anlage" i.S.v. § 11 Abs. 6 EEG; Streitwertberechnung

Für die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 6 EEG (2004), wonach mehrere Fotovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten, kommt es nur auf die Anzahl der Anlagen, nicht auch auf die der Betreiber an. Gleiches gilt für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 EEG (2004). Nach § 11 Abs. 6 EEG (2004) gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich auf demselben Gebäude befinden, für Zwecke der Ermittlung der Vergütungssätze auch dann als eine Anlage, wenn die Voraussetzungen einer Verbindung der Anlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) nicht gegeben sind.
Bemerkungen
Revision nicht zugelassen. Auch abgedruckt in NVwZ-RR 2007, 715-716; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2008, 61.
Datum
Instanz
Aktenzeichen
1 U 201/06