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Zu den Darlegungsanforderungen an das Bestreiten nach Vorlage eines Privatgutachtens

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Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin des Klagepatents auf einen Rasierapparat. Dieser wird in den angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten hergestellt und zum Kauf angeboten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten haben durch das Angebot und den Vertrieb das Klagepatent verletzt.

Ergebnis: Teilweise bejaht.

Begründung: Die Beklagten haben die Darlegungen der Klägerin, unterstützt durch die Vorlage eines Privatgutachtens, nicht erheblich in Abrede stellen können. Klargestellt wurde insbesondere, dass eine bloße Bezeichnung des Vortrags der klägerischen Seite als unzureichend und die Kritik an dem vorgelegten Privatgutachten für ein erhebliches Bestreiten nicht ausreichend seien. Die Beklagten hätten die eigenen entsprechenden Untersuchungen veranlassen und vorlegen müssen, um auf dieser Grundlage dem Vortrag der Klägerin entgegenzutreten. Der Begründungsumfang des Vortrags des Bestreitenden hänge davon ab, wie substantiiert die darlegungspflichtige gegnerische Partei vorgetragen habe. Habe die klägerische Seite ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, müsse die beklagte Partei dies gleichermaßen qualifiziert bestreiten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 1/21

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2020, 4b O 33/19