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Kein Anspruch auf Zahlungsberechtigung bei Fristversäumnis

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wehrte sich gegen die Entwertung eines Zuschlags und die Ablehnung ihres Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage. Obwohl ihr Gebot im Juni 2021 erfolgreich war und sie fristgerecht eine Sicherheitsleistung erbrachte, reichte sie den Antrag auf Zahlungsberechtigung erst im November 2022 ein, also nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 14 Monaten. Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag wegen Fristversäumnis ab, entwertete den Zuschlag und nutzte die geleistete Sicherheit zur Absicherung einer Strafzahlung.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Beschwerdeführerin habe die gesetzlich festgelegten Fristen für die Inbetriebnahme ihrer Solaranlage und die Beantragung einer Zahlungsberechtigung überschritten, was gemäß § 38f EEG 2021 a.F. zum automatischen Erlöschen des Zuschlags führe. Diese Fristen seien materielle Ausschlussfristen, die unabhängig von einem Verschulden gelten. Auch besondere Umstände wie pandemiebedingte Verzögerungen würden keine Ausnahme rechtfertigen, da der Gesetzgeber ausdrücklich an den strikten Fristen festgehalten habe. Daher habe die Bundesnetzagentur den Antrag auf Zahlungsberechtigung zu Recht abgelehnt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 Kart 2/23