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Kein Anspruch auf Fällung einer Tanne für Photovoltaikanlage

Sachverhalt: Der Kläger beantragt die Fällung einer ca. 17 Meter hohen Tanne auf seinem Grundstück, da der Baum Schatten auf sein Dach wirft und damit die Effektivität seiner geplanten Photovoltaikanlage beeinträchtige. Ein früherer Antrag auf Fällung wegen mangelnder Standsicherheit wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt, da der Baum als gesund und erhaltenswert eingestuft wurde. Nach erneuter Ablehnung seines Antrags zur Verbesserung der Solarenergieeffizienz erhebt der Kläger Klage.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die gegenständliche Tanne unterliege als gesunder und schützenswerter Baum dem Fällverbot gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Düsseldorf (BSchS). Die vom Kläger angeführten Gründe, wie die Verschattung einer geplanten Photovoltaikanlage, erfüllten nicht die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach den relevanten Vorschriften. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Baumes überwiege im konkreten Fall das Interesse an der Nutzung regenerativer Energien durch den Kläger.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 K 1421/23