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Vergütungswegfall bei Nichterfüllung technischer Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 EEG 2009

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Biogasanlagen und plante eine Erweiterung durch ein neues Blockheizkraftwerk. Der Netzbetreiber, die Beklagte, lehnte den gewünschten Niederspannungsanschluss ab und bot stattdessen einen Mittelspannungsanschluss an. Nach einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, den Anschluss herzustellen. Es entstand jedoch ein Streit darüber, ob eine Steuerungsleitung für die Fernsteuerung vorhanden sei. Die Klägerin erklärte, dass ein Rundsteuerungsempfänger installiert und die Steuerungsleitung bereits vorhanden sei. Aufgrund fehlender Nachweise zur technischen Sicherheit und der geforderten Steuerungsleitung stellte die Beklagte den Netzanschluss ein. Die Klägerin forderte daraufhin die EEG-Vergütung für die Stromeinspeisung und Schadensersatz wegen entgangener Einnahmen.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Klägerin hat keinen Vergütungsanspruch in Höhe der Fördersätze aus § 16 Abs. 1 EEG 2009. Die Klägerin erfülle die technischen Anforderungen zur Fernsteuerbarkeit und Fernauslesbarkeit ihrer Anlage nicht, was gemäß § 6 Nr. 1 EEG 2009 Voraussetzung für die Zahlung der Fördersätze sei. Auch stehe der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu, weil keine schuldhafte Pflichtverletzung des Netzbetreibers nachgewiesen wurde. 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 39/19

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.02.2019 – 11 O 296/14