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BGH: Härtefallentschädigung bei Abfallanlagen

Leitsätze:

a) 1. Die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG
2012 ist auf Stromerzeugungsanlagen anwendbar, in denen sowohl fossile
als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
Dies gilt auch für Anlagen, die - wie thermische Abfallverwertungsanlagen, in
denen biologisch abbaubare Abfälle ungetrennt von anderen Abfällen
genutzt werden - Elektrizität aus von vornherein gemischten Energieträgern
erzeugen.

2. § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 gewähren jedoch dem
Betreiber einer solchen Mischanlage eine Entschädigung nur für den auf die
erneuerbaren Energieträger entfallenden Teil des nicht eingespeisten
Stroms.

b) Dem Netzbetreiber steht kein Wahlrecht zwischen der Durchführung von
marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Abs. 1a
EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016) und Notfallmaßnahmen nach
§ 13 Abs. 2 EnWG zu. Vielmehr ist jede Maßnahme zur Reduzierung der
Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den
Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 oder des § 13a Abs. 1
EnWG 2016 fällt, als kraft Gesetzes vergütungspflichtige marktbezogene
Maßnahme einzuordnen, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene
Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen kann.

Bemerkungen

Das Vorabentscheidungsersuchen des BGH finden Sie hier

Lesen Sie hier die Entscheidung des EuGH

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

EnZR 27/20

Vorinstanz(en)

LG Halle, Entscheidung vom 06.06.2019 - 8 O 103/17 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.03.2020 - 7 Kart 2/19 -