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Zum versorgungsverpflichteten Unternehmen der Grundversorgung

Leitsätze (Verf.)
  1. Zur Grundversorgung mit elektrischer Energie gemäß § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet ist lediglich derjenige, der die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, die allgemeinen Bedingungen und Preise öffentlich bekannt gibt und im Internet veröffentlicht.
  2. Netzbetreiber kommen wegen des Entflechtungsgebotes als Grundversorger nicht in Betracht.
  3. Wechselt der Grundversorger, kann der Haushaltskunde Ansprüche aus § 36 Abs. 1 EnWG auf Herstellung der Grundversorgung nur gegen den aktuellen Grundversorger geltend machen. Eine Art „Rechtsscheinhaftung" des ehemaligen Grundversorgers sieht das Gesetz nicht vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Haushaltskunden nicht möglich wäre, aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa dem Internet, zweifelsfrei festzustellen, wer der neue Grundversorger ist.
Außerdem zum Mieter als Anspruchsberechtigten (letztlich offengelassen, aber: Seit Normierung der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht könne die verbreitete Rechtsprechung nicht ohne weiteres Bestand haben, nach der der Mieter, wenn der Vermieter alleiniger Vertragspartner des Versorgungsunternehmens ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederherstellung eines unterbrochenen Versorgungsanschlusses hat. Der Wortlaut des § 3 Nr. 22 i. V. m. § 36 EnWG gebe eine solche Beschränkung der Rechte des Haushaltskunden nicht her).
Datum
Instanz
Aktenzeichen
Kart W 4/08
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
AG Zossen, Urt. v. 22.4.2008 - 7 C 94/08; LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 2.6.2008 und v. 30.6.2008