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Keine "Feigenblatt"-Konzentrationsplanung von Biogasanlagen

Sachverhalt: Zu der Frage, ob eine Gemeinde eine Konzentrationsflächenplanung für Biogasanlagen vornehmen kann

Ergebnis: verneint.

Begründung: Die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ändere nichts an der Außenbereichsqualität der Fläche, so dass die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB auch dann erfüllt sein müssen. Der Ausschluss der Biogasanlagen auf Teilen des Plangebiets lasse sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan müsse daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht werde. Dagegen sei es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Biogasanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen “Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinauslaufe, dürfe sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr müsse sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für alternative Formen der Energiegewinnung in substantieller Weise Raum schaffen).
 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

RO 2 K 07.1478

Gesetzesbezug