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Zur Pflicht des Contractors zur Abnahme und Vergütung der EEG-Quote gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber

Zu § 14 Abs. 3 S. 1 EEG (Ein Contractor ist immer dann letztverbraucherbelieferndes Elektrizitätsversorgungsunternehmen i.S.d. § 14 Abs. 3 S. 1 EEG 2004 und damit gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber zur Abnahme und Vergütung der EEG-Quote verpflichtet, wenn er Strom an ein anderes, juristisch eigenständiges Unternehmen liefert. Eine konzernrechtliche Verbundenheit des Contractors mit dem stromverbrauchenden Unternehmen ändert hieran nichts und kann nicht mit dem vom EEG-Belastungsausgleich ausgenommenen Eigenverbrauch gleichgestellt werden. Offengelassen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn ein Unternehmen ein eigenes, ausschließlich der Eigenversorgung dienendes Kraftwerk auf eine “lediglich rechtlich selbständige, wirtschaftlich jedoch 100%-ige Tochtergesellschaft” überträgt).
Bemerkungen
Abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht), 2009, 151-153.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
3 U 133/08
Gesetzesbezug