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Zum Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustandes nach Modernisierung einer Wasserkraftanlage

Zur Erbringung des Nachweises über den guten ökologischen Zustand (hier: Vorlage der wasserrechtlichen Anlagenzulassung sei ausreichend, denn gem. § 6 Abs. 3 EEG 2004 seien die Voraussetzungen eines guten ökologischen Zustandes oder einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustandes bei allen Anlagen erreicht, die nach neuem Wasserrecht unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele und Anforderungen der §§ 25 a und b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigt würden. Demgemäß komme dem Netzbetreiber kein Prüfungsrecht hinsichtlich der Einhaltung dieser Voraussetzung zu. § 6 Abs. 3 EEG 2004 normiere auch keine zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die von den zuständigen Behörden zu prüfen wären). Modernisierungsmaßnahme war hier der Einbau einer Fischtreppe. Zu weiteren Möglichkeiten der Nachweiserbringung und zum Begriff der Modernisierung siehe auch LG Hagen, Urt. v. 26.11.2009 - 10 O 57/09.

Zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage vor dem 01.08.2004 siehe LG Halle, Urt. v. 28.07.2005 - 12 O 56/05.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 O 253/06 M