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Verhältnis des § 11 Abs. 2 zu § 11 Abs. 3 EEG 2004

Zur Frage, ob Anlagen i.S.d. § 11 Abs. 2 EEG 2004 die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 erfüllen müssen, insbesondere ob „Gebäude“ im Sinne von Absatz 2 auch „vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden“ sein müssen (hier verneint: Absatz 2 treffe eine Sonderregelung für „Gebäude oder Lärmschutzwände“ als eine bestimmte Art von baulichen Anlagen, von Absatz 3 seien daher nur alle anderen „baulichen Anlagen“ erfasst; hierfür spreche u.a. die Neuregelung in den §§ 32, 33 EEG 2009.)

Vgl. hierzu das Votum der Clearingstelle EEG vom 9. April 2008 - 2007/4, Vergütungsanspruch für PV bei Anbringung auf horizontal nachgeführten Holzschuppen, in dem die gegenteilige Auffassung vertreten wird.

Bemerkungen

Anmerkung von Knapp in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 290-293

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

27 U 370/09

Fundstelle

ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 289-290

Vorinstanz(en)

LG Augsburg, Urt. v. 28.04.2009 - 2 O 4767/08

Nachinstanz(en)

rechtskräftig.