Zum Abbau von Altanlagen (hier: Bei der Berechnung naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der Errichtung von Windenergieanlagen sei auch der Abbau der Altanlagen zu berücksichtigen. Der Abbau könne im Einzelfall eine Naturalkompensation im Sinne einer Teilkompensation darstellen, die nach denselben Grundsätzen zu ermitteln sie wie der neue Eingriff).
Zu Ausgleichsflächen (hier: Das Bereitstellen von -grundsätzlich naturschutzfachlich auswertungsfähigen- Ausgleichsflächen könne Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes kompensieren. Die ermittelten Ausgleichsflächen könnten im Rahmen der Berechnung des Zahlungsbeitrages berücksichtigt werden, der zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes festgelegt wird).