Die Ermittlung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, also für das Recht, auf einem Grundstück eine Windkraftanlage zu betreiben, richtet sich nicht nach § 22 KostO, sondern nach § 24 KostO. Für die Bestimmung des Jahreswertes i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a) KostO lässt sich nicht allein auf die nach dem EEG garantierte Einspeisevergütung abstellen.
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OLG_Brandenburg_040422_8_Wx_1-04.pdf | 24 kB |