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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Anlagengrundstück; Ermittlung des Geschäftswerts für Eintragung

Die Ermittlung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, also für das Recht, auf einem Grundstück eine Windkraftanlage zu betreiben, richtet sich nicht nach § 22 KostO, sondern nach § 24 KostO. Für die Bestimmung des Jahreswertes i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a) KostO lässt sich nicht allein auf die nach dem EEG garantierte Einspeisevergütung abstellen.
Datum
Instanz
Aktenzeichen
8 Wx 1/04
Gesetzesbezug