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Wegerecht - Nutzung von Wirtschaftswegen für im Außenbereich gelegene Grundstücke

Leitsätze:

  1. Der Eigentümer oder Besitzer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks hat zum Zweck der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines dort zugelassenen Rohstoffabbaubetriebes und zur - zugelassenen - Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen - anders als der bloße Nutzungsinteressent - eine aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete subjektive Rechtstellung auf eine notwegeähnliche Benutzung des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes, sofern das zugelassene Vorhaben nur hierüber an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden kann. (Rn.76)
  2. Die Erteilung einer Abbau-, Verfüll- und Rekultivierungsgenehmigung hat damit zu Lasten der betroffenen Gemeinde eine Eigentumsinhaltsbeschränkung öffentlich-rechtlicher Qualität zur Folge. (Rn.76)
  3. Die Gemeinde kann hiergegen einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch aus Eigentum im Wege des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend machen (s. Urteil des Senates vom 3. April 1986 - 1 A 142/84 -). (Rn.76)
  4. Ist der benötigte Wirtschaftsweg - noch - nicht hinreichend tragfähig ausgebaut, um den von einem solchen Vorhaben ausgelösten Schwerlastverkehr aufnehmen zu können, so obliegt die entsprechende Befestigung des Wegekörpers dem Nutzungsberechtigten. (Rn.82))
  5. Dazu ist von diesem der betroffenen Gemeinde ein zumutbares Angebot zu machen, das, sofern die Gemeinde dies fordert, auch die Beseitigung der Wegebefestigung nach der Beendigung des Rohstoffabbaus und der Verfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen zum Gegenstand haben muss. (Rn.83)
  6. Die Festlegung der Notwegeverbindung erfolgt in Anlehnung an den Grundgedanken des § 917 Abs. 1 S. 2 BGB gegebenenfalls durch das Gericht. (Rn.87)
Bemerkungen

Urteilsanmerkung von Hinsch in Erneuerbare Energien 2/2010, 92

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 A 10481/09

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang.

Vorinstanz(en)

VG Mainz, Urt.v. 08.09.2008 - 6 K 492/07.MZ