Zur Frage, ob die Errichtung einer Windkraftanlage in ca. 35 m Entfernung vom genehmigten Standort noch von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei (hier: verneint. Die Standortabweichung stelle eine wesentliche Abweichung von der erteilten Genehmigung dar, so dass es die tatsächliche Errichtung eine ungenehmigte sei).
Bemerkungen
Urteilsanmerkung von Hinsch in Erneuerbare Energien 3/2010, 92