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Anspruch des Anlagenbetreibers auf Gestattungsvertrag gegen Gemeinde (hier verneint)

Ob § 46 EnWG, wonach Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Wegenutzungsveträge zur Verfügung stellen müssen, Beitreibern von Windkraftanlagen einen Anspruch auf Abschluss solcher Verträge verleiht, erscheint zweifelhaft. Jedoch unterliegen § 46 EnWG ausschließlich öffentliche Verkehrswege, nicht jedoch fiskalisches Vermögen der Gemeinde. Zum Anspruch aus §§ 20, 33 GWB auf Zulassung der Leitungsverlegung im gemeindlichen Grundeigentum (hier verneint).
Bemerkungen
auch abgedruckt in RdE (Recht der Energiewirtschaft) 2008, 291-293.
Datum
Instanz
Aktenzeichen
Kart U 3/06
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
LG Potsdam, Urt. v. 25.08.2006 - 52 O 99/05
Nachinstanz(en)
Revision zugelassen.