Direkt zum Inhalt

Festlegung von Vorrangstandorten und Eignungsgebieten für Windenergienutzung in einem Regionalplan; Normenkontrolle

Leitsätze:

  1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem Regionalplan festgelegtes Ziel der Raumordnung (hier: Festlegung von Vorrangstandorten und Eignungsgebieten für Windenergienutzung) kann (weiterhin) gegeben sein, wenn der Regionalplan während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft tritt. Hinzukommen muss dann ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung, dass die Norm ungültig war.
  2. Eignungsgebiete können als Ziel der Raumordnung festgelegt werden. In Niedersachsen ergab sich die Ermächtigung hierzu bis zur Neufassung des § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NROG (durch Gesetz v. 26.4.2007, Nds. GVBl. S. 161) aus Teil I Abschnitt B Ziffer 03 Satz 2 des Landes-Raumordnungsprogramms (i.d.F. d. Gesetzes v. 24.10.2002, Nds. GVBl. S. 738).
  3. Der Planungsträger ist an Zielfestlegungen in vorherigen Raumordnungsplänen nicht gebunden und nicht dazu verpflichtet, Konzentrationsflächen weiterhin dort festzulegen, wo Windkraftanlagen bereits vorhanden oder genehmigt sind.
Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 KN 65/07

Gesetzesbezug
Fundstelle

http://www.dbovg.niedersachsen.de/; BauR (Baurecht) 2010, 1043 - 1049