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Zur Auslegung von § 3 Nr. 17 und § 110 EnWG (2005)

Der allgemeinen Versorgung ist ein Elektrizitätsversorgungsnetz dann gewidmet, wenn der Netzbetreiber objektiv in der Lage und subjektiv bereit oder gar verpflichtet ist, jeden Letztverbraucher im Einzugsbereich seines Netzes unanbhängig von seiner Individualität an sein Netz anzuschließen und über dieses versorgen zu lassen, sofern dieser es wünscht.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VI-3 Kart 452/06 (V)

Gesetzesbezug
Fundstelle