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Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan

Leitsätze:
  1. Ein von einer Kommanditgesellschaft erstrittenes Urteil mit der Verpflichtung zur Neubescheidung entfaltet Rechtskraftwirkung hinsichtlich der für das Urteil maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auch unmittelbar zugunsten des persönlich haftenden Gesellschafters.
  2. Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung bei der Festlegung einer Höhenbeschränkung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan.
  3. Die Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen werden, erfasst nur die Fälle, in denen nach altem Recht bis zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, dem 1. Juli 2005, eine Baugenehmigung hätte erteilt werden können.
Datum
Instanz
Aktenzeichen
12 LC 181/07
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
VG Göttingen, Urt. v. 09.03.2006 - 2 A 235/04