Eine Stichleitung, die nur einen Anschlussnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes i.S.d. EEG.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über vertragliche Preisanpassungsregeln möglich ist.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe der Mehrbelastungen aus EEG und KWKG über Steuer- und Abgabeklauseln an Sondervertragskunden möglich ist.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.
EVU sind nach § 3 Abs. 1 EEG 2000 und § 2 StrEG 1998 unmittelbar zu Anschluss, Abnahme und Vergütung von Strom aus EE-Anlagen verpflichtet. Anlagenbetreiber können diese Ansprüche unmittelbar einklagen.
Die Einspeise- und Vergütungsregelungen des StrEG und des EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.
Eine Regelung eines Mitgliedstaates, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1