Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben für Sie auf unserer Internetpräsenz ein Votum zum Begriff des "Gebäudes" in § 11 Abs. 6 EEG 2004 veröffentlicht und Informationen zu Grundgebühren für Bezugsstromzähler bereitgestellt.
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Votum 2013/36 (Begriff des "Gebäudes" in § 11 Abs. 6 EEG 2004 (II)) veröffentlicht
Die Clearingstelle EEG hat das Votum 2013/36 veröffentlicht. Es beantwortet im Anschluss an das Votum 2008/1 vom 24. Juli 2009 die Frage, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie des Anlagenbetreibers, die sich auf drei aneinandergrenzenden Bauwerken befinden, gemäß § 11 Abs. 6 EEG 2004 als eine Anlage gelten.
Sie können das Votum unter http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2013/36 nachlesen. Das zuvor ergangene Votum ist unter http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2008/1 abrufbar.
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Antwort auf häufige Frage zur Grundgebührenerhebung für Bezugsstromzähler, wenn gar kein Strom bezogen wird
Die Clearingstelle EEG erreicht häufig die Frage, ob Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Grundgebühren für Bezugsstromzähler zu entrichten haben, wenn gar kein Strombezug nachweisbar ist. Die Antwort hierauf unter Bezugnahme auf eine diesbezügliche Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204.
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Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Arbeit!
Für die Clearingstelle EEG
Dr. Sebastian Lovens
- Leiter der Clearingstelle EEG -
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Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
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RELAW - Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH