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Empfehlung zu Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 für EEG-Anlagen beschlossen - Weiteres Votum und Stellungnahme zur Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV veröffentlicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG|KWKG hat für Sie die nachfolgenden Meldungen zusammengestellt:

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EMPFEHLUNG ZU ANWENDUNGSFRAGEN DES § 61k EEG 2017 FÜR EEG-ANLAGEN BESCHLOSSEN

Die Clearingstelle hat am 28. März 2018 die Empfehlung 2017/29 beschlossen. Darin werden einige Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 für EEG-Anlagen geklärt, insbesondere

- welche Anforderungen sich hinsichtlich der mess- und eichrechtskonformen Messung aus § 61k Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 ergeben,

- wie der Speicherverlust sowie die Begrenzung der Verringerung der EEG-Umlage auf 500 kWh je kWh Speicherkapazität pro Kalenderjahr gemäß § 61k EEG 2017 zu ermitteln bzw. anzuwenden ist und

- welche Messkonzepte und Berechnungswege für verschiedene Anwendungsfälle zur Anwendung des § 61k EEG 2017 möglich sind.

Sie können die Empfehlung unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/empfv/2017/29 nachlesen.

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WEITERES VOTUM ZUR ANLAGENZUSAMMENFASSUNG BEI GEBÄUDE-PV (L) BESCHLOSSEN

Die Clearingstelle hat das Votum 2017/43 zur Anlagenzusammenfassung veröffentlicht. In dem Verfahren wurde geklärt, ob Solaranlagen auf unterschiedlichen Gebäuden und Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Absatz 1 EEG 2009 gelten. Insbesondere war zu klären, ob die Entstehung der Grundstückssituation durch mehrfache Teilung, für eine Anlagenzusammenfassung spricht.

Sie können das Votum 2017/43 auf unserer Internetpräsenz unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/votv/2017/43 abrufen.

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STELLUNGNAHME ZUR ANLAGENZUSAMMENFASSUNG BEI GEBÄUDE-PV (XLVIII) ÖFFENTLICH

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle die Stellungnahme 2017/20/Stn zu der Frage abgegeben, ob die Solaranlagen der Klägerin vergütungsseitig gemäß § 19 Absatz 1 EEG 2009 zusammenzufassen sind. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich die Solaranlagen zum Zeitpunkt des zuletzt in Betrieb gesetzten Generators zwar auf unterschiedlichen Gebäuden aber demselben Grundstück befanden; zu diesem Zeitpunkt lag eine notariell beurkundete Teilungserklärung vor, die zu einem späteren Zeitpunkt zur Grundstücksteilung führte.

Sie können unsere Stellungnahme unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/stellungnv/2017/20 nachlesen.

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Weitergabe erwünscht! Die einzelnen Abschnitte dieses Rundbriefs können Sie gerne unverändert in eigene Veröffentlichungen übernehmen. Einer vorherigen Zustimmung der Clearingstelle EEG|KWKG bedarf es hierzu nicht.

Besuchen Sie unsere Datenbank auf https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de. Hier finden Sie neben den Arbeitsergebnissen der Clearingstelle EEG|KWKG vielfältige Informationen zum Recht der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung, zahlreiche Antworten auf häufige Fragen, Gerichtsurteile, Literaturfundstellen und vieles mehr.

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Arbeit!

Für die Clearingstelle EEG|KWKG

Dr. Sebastian Lovens-Cronemeyer
- Leiter der Clearingstelle EEG|KWKG -
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Clearingstelle EEG|KWKG
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10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
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Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen kann keine Haftung übernommen werden.