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Empfehlungsverfahren zum EEG 2009 eingeleitet - Empfehlung zu Fristen des §14a EEG 2004 veröffentlicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG hat die ersten Empfehlungsverfahren zum EEG 2009 eingeleitet und ihre Empfehlung zu den „Mitteilungsp?ichten gemäß §14a EEG 2004 – Fristen“ veröffentlicht.

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Empfehlungsverfahren zum EEG 2009

Die Themen der ersten Empfehlungsverfahren zum EEG 2009 lauten:

- Landschaftspflegebonus
(genauer Wortlaut: http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/48)

- Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009
(genauer Wortlaut: http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/49)

- Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Altanlagen ohne PV-Anlagen
(genauer Wortlaut: http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/50)

- Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf PV-Altanlagen
(genauer Wortlaut: http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/51)

- Vergütungsfähigkeit bei Verstromung von Palm- oder Sojaöl ab dem 1. Januar 2009
(genauer Wortlaut: http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/52)

Die bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen erhalten die Gelegenheit, bis zum 7. Januar 2009 Stellung zu nehmen. Zum Landschaftspflegebonus werden wir voraussichtlich unser nächstes öffentliches Fachgespräch durchführen. Wir informieren Sie über diesen Rundbrief, sobald das Datum feststeht und Sie sich anmelden können.
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Die Clearingstelle EEG hat am 24. November 2008 ihre Empfehlung zum Thema „Mitteilungsp?ichten gemäß § 14a EEG 2004 – Fristen“ abgegeben. Sie kommt darin unter intensiver Würdigung des Zwecks der Mitteilungspflichten, namentlich der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des bundesweiten Ausgleichssystems, zu dem Ergebnis, dass die Mitteilungspflichten gemäß §14a EEG 2004 wie folgt zu charakterisieren sind: Sie sind Gegenstand eines selbständigen gesetzlichen Schuldverhältnisses, ihre Verletzung führt zur Verjährung der Vergütungsansprüche. Die Einrede der Verjährung dürfen die Datenlieferungsempfänger jedoch nur erheben, wenn und soweit sie die Daten nicht mehr an das jeweils nächste Glied in der Vergütungs-/Ausgleichskette mit der Folge der (eigenen) Schadlosigkeit weiterreichen können. Die Clearingstelle EEG empfiehlt insbesondere Anlagen- und Netzbetreibern, auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen frühzeitig Datum und Umfang der Datenlieferung zu vereinbaren, um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Den vollständigen Wortlaut der Empfehlung können Sie unter
http://www.clearingstelle-eeg.de/EmpfV/2008/7 herunterladen.

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Wir freuen uns, wenn Sie uns und unseren Rundbrief weiterempfehlen!

Freundliche Grüße aus Berlin
und einen angenehmen Jahresausklang!

Für die Clearingstelle EEG
Dr. Sebastian Lovens

Clearingstelle EEG
Kontorhaus Hefter
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
http://www.clearingstelle-eeg.de
post@clearingstelle-eeg.de