Direkt zum Inhalt

Hinweisverfahren zum Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2012 und zu Anwendungsfragen des § 23 Abs. 2 EEG 2012 eröffnet

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG hat Hinweisverfahren zum Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2012 und zu Anwendungsfragen des § 23 Abs. 2 EEG 2012 eröffnet.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Hinweisverfahren 2012/30 (Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2012) Eröffnet

Die Clearingstelle EEG hat am 6. Dezember 2012 ein Hinweisverfahren zur Anwendung und Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (ab 04/2012) eröffnet. Geklärt werden soll insbesondere, ob das Marktintegrationsmodell bei PV-Installationen mit mehr als 10 kW für die gesamte Leistung oder nur für den über 10 kW hinausgehenden Leistungsteil und damit anteilig anzuwenden ist. Weiter wird geklärt, wie die Regelung anzuwenden ist, wenn zu bestehenden PV-Modulen, auf die frühere Fassungen des EEG anzuwenden sind, Module hinzugebaut werden, auf die das EEG 2012 in seiner ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Die ausgewählten Verbände und öffentlichen Stellen haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisentwurf bis zum 14. Januar 2013.

Den Eröffnungsbeschluss finden Sie auf unserer Internetpräsenz unter http://www.clearingstelle-eeg/hinwv/2012/30.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Hinweisverfahren 2012/24 (Anwendungsfragen des § 23 Abs. 2 EEG 2012) eröffnet

Die Clearingstelle EEG hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 das Hinweisverfahren 2012/24 eröffnet. Darin ist insbesondere zu klären, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die "installierte Leistung" oder das "Leistungsvermögen" der Anlage i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 erhöht wurde und wie der Nachweis darüber zu führen ist. Ferner wird der Hinweis die Frage beantworten, ob auch für Strom aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kW der Anspruch nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2012 geltend gemacht werden kann. Weitere Anwendungsfragen von § 23 Abs. 2 und 4 EEG 2012 sind nicht Gegenstand des Verfahrens; hierzu wird die Clearingstelle EEG voraussichtlich weitere Hinweisverfahren durchführen.

Den Eröffnungsbeschluss können Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2012/24 abrufen.

Die ausgewählten akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen haben bis zum 21. Januar 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweisentwurf. Über den Abschluss des Verfahrens informieren wir Sie mit einem weiteren elektronischen Rundbrief.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Arbeit!

Für die Clearingstelle EEG

Sebastian Lovens
- Leiter der Clearingstelle EEG -
***********************************

Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
http://www.clearingstelle-eeg.de

RELAW - Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH
(Trägerin)
GF: Christine Kruczynski | Charlottenburg HRB 107788 B | USt-IdNr. DE
255468643
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
kann keine Haftung übernommen werden.