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Votum zur Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV (XLVIII) abgeschlossen - Votum zur Inbetriebnahme durch Hersteller und Anlagenzusammenfassung bei Satelliten-BHKW & Votum zur erhöhten PV-Vergütung für Stallgebäude bei überdachtem Fischbecken veröffentlicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Clearingstelle EEG hat für Sie die nachfolgenden Meldungen zusammengestellt:

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VOTUM 2017/2 ZUR ANLAGENZUSAMMENFASSUNG BEI GEBÄUDE-PV (XLVIII) ABGESCHLOSSEN

Die Clearingstelle EEG hat das Votum 2017/2 am 26. Juni 2017 abgeschlossen. In dem Verfahren wurde geklärt, ob Solarstromanlagen auf unterschiedlichen Gebäuden und Flurstücken zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten. Die Parteien haben in der Sache einen Vergleichsvorschlag der Clearingstelle EEG angenommen.

Sie können den Eintrag zu dem Votum auf unserer Internetpräsenz unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2017/2
abrufen.

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VOTUM 2017/25 ZUR INBETRIEBNAHME DURCH DEN HERSTELLER UND ANLAGENZUSAMMENFASSUNG BEI SATELLITEN-BHKW VERÖFFENTLICHT

Die Clearingstelle EEG hat das Votum 2017/25 vom 2. August 2017 veröffentlicht. In dem Verfahren wurde zum einen geklärt, ob das Satelliten-BHKW bereits unter dem EEG 2009 auf dem Gelände des Herstellers oder erst unter dem EEG 2012 am Satelliten-Standort in Betrieb genommen wurde. Weiterhin wurde geklärt, ob das Satelliten-BHKW für seine Vergütungsermittlung auch dann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 mit der beliefernden Vor-Ort-Anlage zusammengefasst wird, wenn die Vor-Ort-Anlage vor 2012 in Betrieb genommen wurde.

Sie können das Votum unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2017/25
abrufen.

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VOTUM 2017/31 ZUR ERHÖHTEN PV-VERGÜTUNG FÜR STALLGEBÄUDE BEI TEILWEISE ÜBERDACHTEM FISCHBECKEN VERÖFFENTLICHT

Die Clearingstelle EEG hat das Votum 2017/31 vom 17. August 2017 veröffentlicht. In dem Verfahren wurde geklärt, ob der Anlagenbetreiber für den Strom, den er in seiner geplanten PV-Installation auf der teilweisen Überdachung eines Fischbeckens erzeugen und ins Netz des Netzbetreibers einspeisen möchte, gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Förderung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 EEG 2017 ("Gebäude zur dauerhaften Stallhaltung") hat.

Sie können das Votum unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2017/31
abrufen.

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Weitergabe erwünscht! Die einzelnen Abschnitte dieses Rundbriefs können Sie gerne unverändert in eigene Veröffentlichungen übernehmen. Einer vorherigen Zustimmung der Clearingstelle EEG bedarf es hierzu nicht.

Besuchen Sie unsere Datenbank auf https://www.clearingstelle-eeg.de. Hier finden Sie neben den Arbeitsergebnissen der Clearingstelle EEG vielfältige Informationen zum Recht der erneuerbaren Energien, zahlreiche Antworten auf häufige Fragen, Gerichtsurteile, Literaturfundstellen und vieles mehr.

Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserer Arbeit!

Für die Clearingstelle EEG

Dr. Sebastian Lovens-Cronemeyer
- Leiter der Clearingstelle EEG -
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Clearingstelle EEG
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
https://www.clearingstelle-eeg.de

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Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen kann keine Haftung übernommen werden.