Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind.
Bitte lesen Sie auch die Häufigen Rechtsfragen
§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 EEG 2009 erfasst solche Bestandsanlagen, die Strom
Leitsätze des Gerichts:
Zu der Frage, ob der Inbetriebnahmebegriff nach dem EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikmodule zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraussetzt (hier verneint: Erst die Neufassung des Inbetriebnahmebegriffes im EEG 2012 verlange, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.
In seinem Sondergutachten vom 23. Dezember 2013 diskutiert der Sachverständigenrat für Umweltfragen ein neues Strommarktdesign für Deutschland und befasst sich u.a. mit der Funktionsweise des Strommarktes, den technischen Eigenschaften eines flexiblen und strombasierten Energiesystems und dem Strommarktdesign bei Vollversorgung mit Erneuerbaren Energien.
Die Autorinnen befassen sich in ihrem Beitrag mit dem Votum der Clearingstelle EEG vom 10.06.2013 - 2013/21 zur Modernisierung von Wasserkraftanlagen und geben anschließend einen Überblick über verschiedene Voten zur vergütungsseitigen Zusammenfassung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). In den Votumsverfahren
Die Ecofys Germany GmbH, die Deutsche WindGuard GmbH, Becker Büttner Held und das Institut für Feuerungs- und Kraftwerkstechnik (IFK) der Universität Stuttgart haben im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine Nachrüstungsstrategie für Erzeugungsanlagen am Mittel- und Niederspannungsnetz zum Erhalt der Systemsicherheit bei Über- und Unterfrequenz entwickelt.
Der Autor geht auf die Herausforderungen der Novellierung des EEG und des EnWG ein.
Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 15. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Marktintegrationsmodell für Solarstrom gemäß § 33 EEG 2012, das am 4. September 2013 in der Landesvertretung Hessen in Berlin stattgefunden hat.
Zu der Frage, ob Biogasanlagen, die durch die Änderung der 4. Verordung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV 2012) nachträglich der immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterfallen, einen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 haben (hier: bejaht.
Leitsätze des Gerichtes:
Die Autoren geben einen Überblick über ausgewählte Arbeitsergebnisse der Clearingstelle EEG. Danach hat diese im Berichtszeitraum den Hinweis 2013/16 zum Ersetzen und den Hinweis 2012/21 zum Versetzen von PV-Anlagen erlassen.
Der Autor geht in seinem Beitrag insbesondere auf die Anforderungen an den Bebauungsplan sowie den Versiegelungstatbestand als Vergütungsvorraussetzung für PV-Freiflächenanlagen gem. § 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 ein.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf verschiedenen Flurstücken gelegenen, teilweise baulich miteinander verbundenen Gebäuden angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v.
Im vorliegenden Votumsverfahren war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für die in den Fotovoltaikmodulen eines Solarparks erzeugten Strommengen nach § 32 EEG 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung hat. Dabei kam es insbesondere darauf an, ob die Module auf einer vorrangig zu anderen Zwecken errichteten baulichen Anlage angebracht worden sind (im Ergebnis bejaht).
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf mehreren Hallen angebracht sind und sich auf verschiedenen Flurstücken befinden, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gem. § 19 Abs.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber im Leistungsbereich über 500 kW Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach Anlage 2 Nr. VI.1.a.bb EEG 2009 in Höhe von
Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die sog. Gebäudevergütung für den Strom, der in den auf „Carports“ montierten PV-Anlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, gemäß §§ 16
Die Autorinnen stellen die im Berichtszeitraum von der Clearingstelle EEG beschlossenen Arbeitsergebnisse vor, darunter den Hinweis 2012/30 zum Anwendungsbereich des Marktintegrationsmodells nach § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (ab April 2012), die