In dem Interview beantwortet Dr. Sebastian Lovens-Cronemeyer, Vorsitzender und Leiter der Clearingstelle EEG|KWKG, Fragen rund um die Clearingstelle und die aktuelle Situation im Energiesektor.
Die Autorin befasst sich damit, welche Folgen es für die EEG-Umlagebefreiung bei Eigenversorgung hat, wenn sich (Ehe-)partner, die gemeinsam eine PV-Anlage betreiben, trennen. Im Fokus liegt die Stellungsnahme 2017/36/Stn der Clearingstelle vom 28.02.2018.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die Ermittlung der gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 zu vergütenden Strommenge aus den Solaranlagen des Schiedsklägers für das Kalenderjahr 2016 zwingend auf den Messwert des vorhandenen Zählers zurückzugreifen ist, auch wenn der Schiedskläger darlegen kann, dass der Messwert für das Kalenderjahr 2016 nicht plausibel ist (im Ergebnis verneint) und we
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob für die von der Anspruchstellerin betriebenen Windenergieanlagen („Übergangsanlagen“) ein Anspruch nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 auf finanzielle Förderung ohne Teilnahme an einer Ausschreibung besteht, obwohl die
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31.
Die Autoren stellen in ihrem Bericht Ergebnisse der Clearingstelle vor. Diese umfassen die Empfehlung 2017/29 zu Anwendungsfragen des § 61 k EEG 2017 bzgl.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei einer Bewegungshalle um ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 handelt (im konkreten Fall bejaht).
Leitsätze der Clearingstelle:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.
Ergebnis: Bejaht.
Der Autor befasst sich mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Mieterstroms aus dem EEG 2017. Insbesondere arbeitet er die Voraussetzung des Wohngebäudes auf und untersucht dabei Rechtsprechung und Arbeitsergebnisse der Clearingstelle.
Die Autoren geben einen Überblick über einige der wichtigsten rechtlichen Änderungen für den Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2017. Hierzu gehen sie auf Neuerungen im EEG, KWKG, EnWG und WindSeeG sowie die entsprechenden Verordnungen ein.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG|KWKG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob bei der Grundstücksteilung zweier verschiedener Flurstücke im Jahr 2015 unter Annahme einer Neubewertung anhand von § 19 Abs. 1 Nr. 1
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob Strom aus einer Fotovoltaikinstallation, die auf einer früher auch als Bunker und Lager genutzten Deponie angebracht worden ist, gemäß § 51 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 gefördert wird, insbesondere, o
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat. Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms
Sofern es sich bei dem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt: Ja.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die erweiterte Zuständigkeit der Clearingstelle (seit dem 1. Januar 2018 auch für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ein.
Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurden der Clearingstelle die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für die Jahre 2014, 2015 und 2016 einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung mit dem KWK-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m.
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgrund der Verringerung der Einspeisevergütung wegen fehlender Meldung der Anlage an das Anlagenregister hat. Ferner war zu klären, in welcher Höhe ein etwaiger Rückforderungsanspruch besteht und ob die Anlagenbetreiberin Gegenansprüche geltend machen kann.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle vorgelegt:
Am 2. März 2018 fand das 29. Fachgespräch im Tagungszentrum Aquino in Berlin-Mitte statt.
Mit dem Gesetz zur Förderung von Mieterstrom hat der Gesetzgeber 2017 ein Instrument geschaffen, um die Erzeugung auf und den dezentralen Verbrauch von Solarstrom in Wohngebäuden zu unterstützen. Insbesondere Mieterinnen und Mieter sowie die Hauseigentümer sollen hiervon profitieren. In der praktischen Umsetzung stellen sich bei solchen "Mieterstromprojekten" viele rechtliche, wirtschaftliche und technische Fragen.
Die Clearingstelle EEG|KWKG pflegt ihre eigene Arbeitsausgabe des KWKG und macht diese auch allgemein zugänglich. Diese Fassung des Gesetzestextes unterscheidet sich in den folgenden Punkten von den Dokumenten, die Sie z.B.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 20. April 2018 den Hinweis zum Thema „Mieterstrom: Gebäude, Nebenanlagen und Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ beschlossen.
In dem Beitrag wird das Ergebnis des Votums 2017/44 der Clearingstelle EEG|KWKG vorgestellt, in dem es um Fragen zur Einordnung eines räumlich von einer Biogasanlage abgesetzten Blockheizkraftwerks als rechtlich eigenständige EEG-Anlage geht.